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   BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79   

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https://dejure.org/1982,772
BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79 (https://dejure.org/1982,772)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1982 - IV R 130/79 (https://dejure.org/1982,772)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1982 - IV R 130/79 (https://dejure.org/1982,772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Freiberufliche Tätigkeit - Sportschule - Gymnastik - Anwesentheit des Sportschulleiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 86
  • BStBl II 1982, 589
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.12.1973 - I R 138/71

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei privaten

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79
    Im Streitfall habe der Kläger als Schulleiter die Unterrichtsveranstaltungen nicht durch regelmäßiges Eingreifen in den Unterricht der anderen Lehrkräfte derart mitgestaltet, daß diese den Stempel seiner Persönlichkeit trügen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1973 I R 138/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213).

    Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Unterrichtende einen Teil des Unterrichts selbst erteilt; aber auch das regelmäßige Eingreifen in den Unterricht der mitarbeitenden Lehrer kann eine solche Beziehung begründen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 138/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213; vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246).

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79
    Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Unterrichtende einen Teil des Unterrichts selbst erteilt; aber auch das regelmäßige Eingreifen in den Unterricht der mitarbeitenden Lehrer kann eine solche Beziehung begründen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 138/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213; vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246).
  • BFH, 11.09.1968 - I R 173/66

    Selbständige Tätigkeit - Eigenverantwortliche Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79
    Unter einer leitenden Tatigkeit eines Freiberuflers, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, ist die Festlegung der Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundsätzen zu verstehen (Urteil des BFH vom 11. September 1968 I R 173/66, BFHE 93, 468, BStBl II 1968, 820).
  • BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66

    Eigenverantwortliche Tätigkeit des Leiters einer privaten Schule mit mehreren

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79
    Zwar kann insgesamt eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit nicht schon dadurch begründet werden, daß der Steuerpflichtige nur in einem sehr geringen Umfange selbst unterrichtet (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165); jedoch kann nicht - wie das FG offenbar meint - davon ausgegangen werden, daß ein eigenverantwortliches Tätigwerden eines Schulleiters nur vorliegt, wenn er die anfallende Lehrtätigkeit überwiegend selbst erledigt.
  • FG Köln, 23.05.2019 - 1 K 1430/16

    Einkünftequalifikation: Abgrenzung gewerbliche Einkünfte/freiberufliche Einkünfte

    Dabei erfordere der Begriff der Eigenverantwortlichkeit regelmäßig einen unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz des Betriebsinhabers vor Ort, damit durch den eigenen Kontakt mit den zu Unterrichtenden der Unterricht ein besonderes Gepräge durch den Berufsinhaber erhalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 01.04.1982, IV R 130/79).

    Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Unterrichtende einen Teil des Unterrichts selbst erteilt; aber auch das regelmäßige Eingreifen in den Unterricht der mitarbeitenden Lehrer kann eine solche Beziehung begründen (BFH-Urteile vom 01.04.1982, IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; vom 13.12.1973, I R 138/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213 und vom 05.12.1968, IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165).

    Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit erfordert bei der unterrichtenden Tätigkeit regelmäßig einen unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz des Betriebsinhabers vor Ort, damit durch den eigenen Kontakt mit den zu Unterrichtenden der Unterricht ein besonderes Gepräge durch den Berufsinhaber erhält (FG Münster, Urteil vom 18.05.2006, 8 K 4599/03 F, EFG 2008, 382; nachgehend BFH-Urteil vom 09.03.2010, VIII R 56/07, BFH/NV 2010, 1777; s. auch BFH-Urteile vom 01.04.1982, IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; vom 05.12.1968, IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165).

  • BFH, 31.08.2005 - IV B 205/03

    Eigenverantwortliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

    Weder bezeichnet der Kläger einen Rechtssatz, den der BFH in dem angeblichen Divergenz-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79 (BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589) aufgestellt hat, noch stellt er diesem Rechtssatz einen davon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüber.

    Schon aus diesem Grunde ist eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589 ausgeschlossen, da dieses die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Schulleiters für Budo-Sportarten zum Gegenstand hatte, die der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit eines Krankengymnasten nicht vergleichbar ist.

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 7 K 283/04

    Qualifizierung der Einkünfte bei Fortbildungseinrichtung

    Das bedeutet, dass z. B. der Leiter einer privaten Schule, an der mehrere Lehrkräfte beschäftigt sind, einerseits einen nicht unerheblichen Teil des gesamten an der Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreiten und andererseits die Lehrtätigkeit der anderen Lehrkräfte in gewissem Umfang kontrollieren und beeinflussen muss (BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, BStBl II 1982, 589, zur Sportschule).

    Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Befähigung, diese den Schülern zu vermitteln (BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, BStBl II 1982, 589).

    Eine leitende Tätigkeit kann bei der Zuhilfenahme von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften durch den Berufsträger und Betriebsinhaber dann angenommen werden, wenn dieser die Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten festlegt, den Arbeitsablauf nach den festgelegten Grundsätzen persönlich überwacht und grundsätzliche Fragen selbst entscheidet (BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, BStBl II 1982, 589).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01

    Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung

    Dabei mag hier dahinstehen, ob noch von einer "leitenden Tätigkeit" des hinter der GmbH stehenden - wie hier unterstellt wird - Freiberuflers, nämlich der "Festlegung der Grundsätze für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundsätzen" (vgl. BFH, Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86), gesprochen werden kann.

    Anders - und mit den Verhältnissen bei der Klägerin in keiner Weise vergleichbar - lagen indessen die Verhältnisse bei dem Leiter einer Sportschule, der einen nicht unerheblichen Teil des Unterrichts selbst bestritt und während des von den drei zusätzlich benötigten Lehrkräften durchgeführten Unterricht selbst anwesend war; dieser wurde angesichts der auf Grund dieser Umstände gegebenen unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft (Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86).

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 6/99

    Geldanleihe kein Betriebsvermögen bei Freiberuflern

    Eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG ist anzunehmen, wenn die eigene Arbeitskraft sowie das geistige Vermögen eingesetzt und in der Regel durch eine besonders qualifizierte Ausbildung erworbene Kenntnisse verwertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 18 Rdnr. A 130).
  • FG Nürnberg, 15.01.2003 - V 147/00

    Tätigkeit eines Persönlichkeits- und Managementtrainers ist freiberufliche

    Auf den Gegenstand des Unterrichts kommt es hierbei nicht an (BFH-Urteil vom 01.04.1982 IV R 130/79, BFHE 136, 86 , BStBI. II 1983, 589).
  • BFH, 09.08.1990 - V R 87/85

    Selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit

    Es ist bei der Auslegung der Vorschrift, insbesondere bei der Auslegung des Tatbetandsmerkmales der Eigenverantwortlichkeit, der ständigen BFH-Rechtsprechung gefolgt (vgl. die Rechtsprechungshinweise unter II. 2. a; siehe auch BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, unter 3, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 114/85

    Selbständiger "Aktionsleiter" für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich

  • FG Münster, 09.05.2003 - 11 K 4747/00

    Qualifizierung des Betriebes eines Ingenieurbüros als gewerblich; Begriff der

  • FG Nürnberg, 10.04.2002 - V 227/99

    Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern

  • FG München, 04.12.2001 - 13 K 5564/98

    Zur Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen eines Zahnarztes;

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 3046/94

    Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Qualifizierung einer Tätigkeit als

  • FG Saarland, 06.06.1995 - 1 V 1/95

    Einkommensteuer; gewerbliche Einkünfte eines Sport- und Fitneßclubs

  • BFH, 14.08.1987 - III R 207/83
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